Fragen sie vor Einnahme von Medikamenten immer Ihren Arzt oder Apotheker!
Wir stehen Ihnen jederzeit gern für ein Gespräch zur Verfügung.
Der Deutsche Bundestag hat eine neue Gesundheitsreform beschlossen, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.
Hierdurch ergeben sich viele Veränderungen, für Sie als Apothekenkunden und für uns als Apotheker.
Wir möchten Ihnen diese aufzeigen, damit das Klima des Vertrauens, das zwischen uns besteht, keinerlei Störung erleidet.
Neuregelung der Zuzahlung
Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Zuzahlung ab 1. Januar 2004 zu erhöhen. Dadurch sollen die Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit gestärkt und die gesetzliche Krankenversicherung finanziell entlastet werden.
Dazu müssen Sie mit Beginn 2004 auch in der Apotheke Ihren Beitrag leisten.
Was sich grundsätzlich ändert und was teurer wird
Bisher richtete sich die Höhe Ihrer Zuzahlung nach der Packungsgröße - für die Packungsgrößen N1, N2 und N3 hatten Sie jeweils 4 Euro, 4,50 Euro oder 5 Euro zuzuzahlen.
Künftig ist der Arzneimittelpreis für die Höhe der Zuzahlung entscheidend. Für Arzneimittel mit einem Preis bis zu 50 Euro beträgt Ihre Zuzahlung pauschal 5 Euro - höchstens jedoch den Arzneimittelpreis. Bei einem Arzneimittelpreis von 50 bis 100 Euro haben Sie eine Zuzahlung von 10 Prozent zu leisten, bei Arzneimitteln mit einem Preis von 100 und mehr Euro fällt eine Pauschalzahlung in Höhe von 10 Euro an.
Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.
Ihre Apotheke ist durch die Beschlüsse des Deutschen Bundestages zur Gesundheitsreform gesetzlich verpflichten, diese Zuzahlungen von ihren Kunden zu erheben.
Diese Summe fließt in voller Höhe zur Minderung der Ausgaben an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse und verbleibt nicht in der Kasse Ihrer Apotheke.
Zuzahlungsbefreiung
Alle Befreiungsbescheinigungen verlieren zum 1. Januar 2004 ihre Gültigkeit.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.
Besonders wichtig:
Die Höhe der Zuzahlungen, die Sie während eines Jahres zu leisten haben, darf zwei Prozent Ihres Jahreseinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken beträgt diese Obergrenze ein Prozent.
Deshalb liegt es in Ihrem eigenen Interesse, alle Belege für Ihre Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren.
Sollte sich die Summe Ihrer Zuzahlungen den gesetzlich festgelegten Obergrenzen nähern, sollten Sie sich unbedingt an Ihre Krankenkasse wenden. Diese ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie kostenlos zu beraten.
Auf Wunsch beantworten auch wir Ihnen Ihre Fragen in Zusammenhang mit den beschriebenen Änderungen.