Flora Apotheke Hannover

Zuzahlungen

Zuzahlungen sind keine "Erfindung" der Apotheken. Es ist eine gesetzliche Regelung, dass Versicherte eine Zuzahlung zu leisten haben. Zu finden ist das Ganze im SGB V. Dort ist zudem geregelt, wann jemand von diesen Zahlungen befreit werden kann und welche Zuzahlung sich bei welchem Produkt ergibt.

Grob gesagt: Bei Arzneimitteln und Medizinprodukten beträgt die Zuzahlung 10% des Abgabepreises, mindestens 5,00€ und höchstens 10,00€ pro Packung. Jedoch nicht mehr, als das Produkt kostet.

Etwas genauer gesagt: Beträgt der Preis des Arzneimittels bzw. Medizinproduktes weniger als 5,00€ zahlen Sie den gesamten Preis, zwischen 5,00 und 50,00€ zahlen Sie 5,00€, zwischen 50,00 und 100,00€ zahlen Sie 10% des Preises und über 100,00€ zahlen Sie pauschal 10,00€ zu. Aber nie mehr als das Produkt kostet.
Stehen mehrere Produkte auf einem Rezept, erfolgt die Zuzahlung für jedes Medikament!

Dann gibt es aber noch andere Fälle mit abweichenden Regelungen:
Blut- und Harnteststreifen sind generell zuzahlungsfrei.
Bei Hilfsmitteln wird unterschieden, ob es sich um Verbrauchs- oder "normale" Hilfsmittel handelt: Normale werden wie Arzneimittel und Medizinprodukte abgerechnet, bei Hilfsmitteln zum Verbrauch entfällt die 5,00€ Mindestgrenze und die 10,00€ Höchstgrenze wird auf den Monatsbedraf ausgeweitet, d.h. bei mehreren Verordnungen über Hilfsmittel zum Verbrauch für einen Monatsbedarf werden die Zuzahlungen zusammen bei 10,00€ gedeckelt. Bei Verordnungen dieser Produktgruppe für z.B. drei Monate ist allerdings die Zuzahlung für eben diese drei Monate einzuziehen.
Bei Positionen, die als eine Einheit gelten, z.B. bei Kompressionsstrümpfen und deren Haftränder, berechnet sich die Zuzahlung aus dem Gesamtpreis der Einheit.
Bei Rezepturen wird die Zuzahlung je Verordnungszeile gerechnet, ebenso bei Sondennahrung, Diätetika und Verbandstoffen.
Bei Verordnungen im Rahmen der künstlichen Befruchtung mit einem entsprechendem Hinweis des Arztes auf dem Rezept (und nur dann, sonst normale Abrechnung) fallen 50% des VK an.
Verordnungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft/Mutterschutz können vom Arzt (und nur von ihm) durch Ankreuzen von "Gebühr frei" auf dem Rezept von der Zuzahlung befreit werden.

Wirkstoffe und das "aut idem"-Kreuz (lat.: oder ein Gleiches)

Verschreibt Ihnen der Arzt einen Wirkstoff, zahlt die Krankenkasse lediglich einen Maximalbetrag abhängig von den vertraglichen Rabattherstellern. Die Apotheken sind angehalten, Ihnen dann die für Sie günstigsten Medikamente mit diesem Wirkstoff anzubieten. Möchten sie ein spezielles, teureres Medikament mit gleichem Wirkstoff, müssen Sie den Aufpreis selber bezahlen.
Ausnahme: Ist ein bestimmtes Medikament von einem bestimmten Hersteller medizinisch notwendig, so streicht der Arzt auf dem Rezept das Feld "aut idem" durch (er kreuzt es nicht an), es wird zu "Nec aut idem" (=kein Gleiches =genau dies) und Sie bekommen genau dieses Medikament mit den üblichen Zuzahlungen, ohne Aufpreis. Ein unverändert belassenes Feld hat also automatisch die Bedeutung "aut idem". Ist "aut idem" nicht durchgestrichen, muß die Apotheke das Präparat des Rabattpartners der Krankenkasse abgeben, selbst wenn auf dem Rezept ein anderer Hersteller angegeben ist.

Zuzahlungsbefreiung prüfen

Prüfen Sie unbedingt, ob Ihnen eventuell eine Zuzahlungsbefreiung zusteht, dies kann in besonderen Lebenssituationen wie z.B. Schwangerschaft eventuell der Fall sein oder beim Bedarf vieler Medikamente in einem Jahr und ab einem gewissen Prozentsatz von Ihrem Einkommen. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, Ihren Arzt (der muss Rezepte entsprechend markieren) oder Ihren Apotheker um Rat. Das Sammeln der Belege kann eventuell auch steuerlich interessant werden. Fagen Sie dazu Ihren Steuerberater. Gern können wir Ihnen am Jahresanfang auch eine Aufstellung aller bei uns im Vorjahr bezogenen Rezept-Arzneien erstellen zur Vorlage bei den Krankenkassen oder zum Beifügen zur Steuererklärung, wenn Sie uns dafür eine Freigabe geben.

Nichtverschreibungspflichtige Medikamente

Nichtverschreibungspflichtige Medikamente müssen Sie selber bezahlen. Es gibt jedoch Ausnahmen, gerade auch bei Naturarzneien oder Vitamin- und Mineralstoffpräparaten. Trauen Sie sich ruhig, hierzu Ihren Arzt zu befragen oder kontaktieren Sie uns, wir geben Ihnen natürlich auch zu diesem Thema gern weiterführende Informationen und unterstützen Sie und Ihren Arzt.
Ein ärztliches sogenanntes "grünes Privatrezept" ist als Empfehlung zu verstehen und entbindet Sie nicht von den Kosten, ist also nicht bei der Krankenkasse, jedoch bei der Steuererklärung einreichbar.

 

Auf Wunsch beantworten auch wir Ihnen Ihre Fragen in Zusammenhang mit den beschriebenen Positionen.

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